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   OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21 (KfB)   

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https://dejure.org/2021,51001
OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21 (KfB) (https://dejure.org/2021,51001)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.08.2021 - 2 W 40/21 (KfB) (https://dejure.org/2021,51001)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. August 2021 - 2 W 40/21 (KfB) (https://dejure.org/2021,51001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 5 RVG, Nr 7005 RVG-VV, § 103 ZPO, §§ 103 ff ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Abrechnung der Kosten eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters

  • IWW

    § 5 RVG
    Kostenfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Hat der Hauptprozessbevollmächtigte einer Prozesspartei den Termin der mündlichen Verhandlung nicht selbst wahrgenommen, sondern stattdessen einen Vertreter mit Termins-Untervollmacht entsandt, dann ist hinsichtlich der Reisekosten grundsätzlich auf den Vertreter ...

  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung Reisekosten eines Vertreters für einen Verhandlungstermin Kein Abwesenheitsgeld für einen externen Unterbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 721
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21
    Auch in der vom Landgericht angeführten Entscheidung des BGH im Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17 ist ausdrücklich über tatsächlich angefallene Reisekosten entschieden worden, die allerdings nur in Höhe von fiktiven Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts erstattungsfähig waren.

    Das Landgericht hat insoweit zutreffend gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Kosten nur insoweit als erstattungsfähig angesehen, als sie angefallen wären, wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der seinen Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Magdeburg an dem Ort hätte, der am weitesten vom Landgericht Magdeburg entfernt liegt (z. B. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17, nach juris).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15

    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21
    Der Terminsvertreter ist im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, zitiert nach juris Rz. 4).

    c) Soweit das OLG Stuttgart in der bereits zitierten Entscheidung vom vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, zitiert nach juris Rz. 8 ff.) die Erstattung von fiktiven Reisekosten abgelehnt hat, waren diese dort hilfsweise anstelle der zusätzlich verlangten Kosten der Terminsvertreter geltend gemacht worden.

  • OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines

    Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04).
  • OLG Bamberg, 29.09.2022 - 1 W 43/22

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

    Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, Az. 8 W 321/15, Rn. 6, zustimmend hierzu Mayer, NJW 2017, 3426, 3428; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2021, Az. 2 W 40/21, Rn. 8 - beide juris; BGH, Urteil vom 29.06.2000, Az. I ZR 122/98, Rn. 24; OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2021, Az. 17 W 201/19 -, Rn. 6; alle juris).
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